Stark Industries
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Xavier School
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Technik :: Werkstatt :: Equipment

 

Ein technisches Unternehmen benötigt auch immer eine Menge Equipment. Von einer komplett eingerichteten Werkstatt (Holz, Metall, KFZ) über Trainingsmaterialien über Sicherheitstechnik bieten wir ein breites Spektrum für Ihre Wünsche. Wir liefern Lösungen.

 

 

Werkstatt :: Baubühne

Equipement :: Vermietung

Versicherung :: Haftpflicht :: Unfall

Verantwortungsbewusste Unternehmen und Mitarbeiter stellen die Fragen nach Versicherungsschutz und Unfallverhütung vor der Veranstaltung und entwickeln mit uns ein Sicherheitskonzept. Als Arbeitgeber stehen Sie in der Verantwortung Arbeitsbedingungen und Technik in einer Art und Weise zu gestalten, dass Sie von jedem Vorwurf frei sind. Nehmen Sie Ihre Verantwortung ernst!

Reinigung :: Sauberkeit :: Ordnung

Pyrotechniker :: Knaller

Als Pyrotechniker ist keine Berufsausbildung im bekannten Sinne erforderlich, sondern lediglich ein Befähigungsschein im Rahmen des deutschen Sprengstoffrechts, nach § 20 des deutschen SprengG, um gewerblich im Auftrag einer Firma in der Pyrotechnik arbeiten zu dürfen. Voraussetzung ist das Mindestalter von 21 Jahren, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die körperliche Eignung sowie eine bestandene Fachkundeprüfung bei einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger, für die Berechtigung der Klasse IV die nachweisliche Mitarbeit an 26 Großfeuerwerken. Für das Inverkehrbringen oder den Erwerb pyrotechnischer Gegenstände bedarf es hingegen einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, die auf das Unternehmen (Firma) ausgestellt wird. Des Weiteren gibt es noch die Erlaubnis nach § 27 SprengG für private Tätigkeiten (z. B. Böllerschützen, Vorderladerschießen, Wiederladen, Modellraketenfliegen, aber auch dem Abbrennen von Feuerwerken). Dem Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG ist es generell nicht gestattet selbstständig tätig zu werden, sondern nur für seinen Arbeitgeber, den Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG, durch den er auch erst Versicherungsschutz erhält! Selbst ein bloßer Erwerb von erlaubnisscheinpflichtigen Artikeln ist dem Befähigungsscheininhaber nicht erlaubt. Diese erhält er ausschließlich durch seinen Arbeitgeber. Wer also selbst erlaubnisscheinpflichtige Artikel erwerben will, benötigt daher zwingend eine Erlaubnis nach § 7 SprengG als Unternehmer oder nach § 27 SprengG als Privatperson. Diese wird nur dann erteilt, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung (beim Abbrennen von Feuerwerken) nachgewiesen wird. Ein Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG darf hingegen keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Um die Fachkunde zu erhalten, hat der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf von 5 Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen und darf zudem nicht länger als 2 Jahre mit der Tätigkeit pausieren. Sonst verliert ein ausgestellter Befähigungsschein.